Was ist der Coronazuschlag für Ärzte?

Die noch immer anhaltende Corona-Pandemie stellt insbesondere die Ärzte vor große Herausforderungen. Sie müssen beispielsweise für Schutz- und Desinfektionsmaterialien erheblich mehr ausgeben, während gleichzeitig die Wartezimmer leer bleiben. Um die finanziellen Einbußen abzumildern, hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung KBV Sonderregelungen verabschiedet, die in der Umgangssprache als Coronazuschlag bezeichnet werden.

Dabei handelt es sich um folgende Maßnahmen:

Vergütung für Covid-19 Leistungen

Alle ärztlichen Leistungen, die im Zusammenhang mit einer Infektion oder dem begründeten Verdacht einer Infektion mit dem Coronavirus stehen, werden durch die GKV bis Ende 2020 in voller Höhe bezahlt.

Corona-Hygienepauschale

Diese Pauschale können Ärzte bei Privatpatienten abrechen. Seit Oktober beträgt sie 6,41 EUR pro Konsultation, vorausgesetzt der Patient kommt in die Praxis oder es kommt zum persönlichen Kontakt zwischen Arzt und Patienten. Für Kassenpatienten, die mittels Rachenabstrich auf Covid-19 getestet werden, erhält der Arzt zusätzlich zur Versicherten- oder Grundpauschale eine pauschale Vergütung in Höhe von 8 EUR pro Abstrich. Durchgangsärzte erhalten von der gesetzlichen Unfallversicherung eine Hygienepauschale von 4 EUR pro Patient.

Ausgleichszahlungen für Umsatzeinbußen

Niedergelassene Ärzte sind im Prinzip selbständige Unternehmer. Sie haben durch die Pandemie teilweise starke Umsatzeinbußen erlitten. Zu ihrer Unterstützung hat die Bundesregierung ein Hilfspaket beschlossen. Von diesen Hilfspaket profitieren Praxen, die im Jahr 2020 eine Umsatzeinbuße von mindestens 10 Prozent zu verzeichnen hatten. Konkret sehen die Hilfemaßnahmen so aus:

  • Betroffene Praxen erhalten einen Ausgleich für extrabudgetäre Leistungen wie Impfungen, Früherkennungs-Untersuchungen oder ambulante Operationen. Als Vergleichszeitraum wird das betreffende Quartal des
    Vorjahres herangezogen.
  • Die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV) wird trotz reduzierter Leistung von den GKV in voller Höhe an die Kassenärztliche Vereinigung aus. Konkret gesagt bedeutet das, die Kassenärztliche Vereinigung erhält ebenso viel Geld zur Versorgung der Patienten wie vor der Pandemie. Das
    schafft einen finanziellen Puffer, mit dem die KV Verdienstausfälle bei MGV Leistungen kompensieren kann.
Desinfektion zu Corona und Absicherung gegen Covid-19

Diese Bestimmungen gelten derzeit bis Ende 2020.

Können Ärzte oder Psychotherapeuten ihren Versorgungsauftrag wegen der Pandemie nicht erfüllen, werden sie derzeit nicht sanktioniert. Ihr Honorar wird nicht gekürzt, wenn sie beispielsweise wegen fehlender Schutzausrüstung oder auf Anordnung des Gesundheitsamtes ihre Praxis nicht öffnen konnten.

Andere Coronazuschläge

Bis zum 31. Dezember erhält der Arzt auch für eine telefonische Krankschreibung (AU) eine Vergütung. Er darf bei leichten Erkrankungen der Atemwege bekannte und unbekannte Personen am Telefon bis zu 7 Tage krank schreiben. Die Krankschreibung darf einmalig um weitere 7 Tage verlängert werden.

Zu den kleineren Maßnahmen gehören außerdem die Erstattung der Portokosten für Verordnungen, Rezepte und Überweisungen (inklusive AU).

Videosprechstunden können bis Ende Dezember 2020 unbegrenzt angeboten werden. Bei der Verordnung von Heil- und Hilfsmitteln gibt es Lockerungen. Die Verordnung von Krankentransporten für Covid-19 Patienten ist genehmigungsfrei.

Coronaschnelltest

Ausweitung der telefonischen Konsultationen

Diese Option wurde für alle medizinischen Fachbereiche erweitert, um die Infektionsgefahr zu minimieren. Die telefonische Betreuung der Patienten kann besser abgerechnet werden. Die verschiedenen Fachgruppen erhalten so genannte „Telefon-Kontingente“.

Eine telefonische Konsultation ist nur bei „bekannten“ Patienten möglich. Den Begriff „bekannt“ definiert die KBV als Patient, der in den 6 Quartalen, die der telefonischen Konsultation voraus gingen, wenigstens einmal persönlich in der Praxis.

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