Ab dem 7. Dezember 2023 tritt eine dauerhafte Regelung für telefonische Krankschreibungen in Deutschland in Kraft, die während der Corona-Pandemie als wirksame Schutzmaßnahme eingeführt wurde. Die Neuregelung ermöglicht es Patientinnen und Patienten, die in einer Arztpraxis persönlich bekannt sind und leichte Erkrankungen haben, sich für maximal fünf Tage telefonisch krankschreiben zu lassen. Bei fortbestehender Erkrankung muss jedoch für die Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit die Arztpraxis aufgesucht werden.
Leichte Erkrankungen, die eine telefonische Krankschreibung rechtfertigen, sind nicht genau spezifiziert, aber typische Beispiele könnten ein grippaler Infekt, eine leichte Corona-Infektion, Regelschmerzen, Migräne oder Durchfallerkrankungen sein. Die Entscheidung, ob eine Erkrankung für eine telefonische Krankschreibung geeignet ist, liegt beim behandelnden Arzt.
Bei Unsicherheiten über die Arbeitsunfähigkeit ist eine persönliche Untersuchung erforderlich. Die allgemeinen Bedingungen für eine Krankschreibung bleiben unverändert: Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn Personen ihre Arbeit aufgrund einer Erkrankung nicht mehr ausüben können, ohne das Risiko einer Verschlimmerung.
Die Einführung dieser Regelung folgt auf die positiven Erfahrungen während der Pandemie und zielt darauf ab, Wartezimmer zu entlasten und Infektionsrisiken zu minimieren.